Discovery - Ein Wirksames Instrument im Rechtsstreit - Auch in Deutschland

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German Practice Alert

January 7, 2016

By: Peter FlägelTerry MyersBirgit Kurtz

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Das U.S.-Zivilverfahrensrecht enthält detaillierte Vorschriften darüber, wie und in welchem Umfang eine Partei eines Rechtsstreits Beweise erlangen kann, die sich unter der Kontrolle der jeweils anderen Partei oder Dritten befinden. Dieses Beweiserhebungsverfahren ist als „Discovery“ bekannt.

In Deutschland muss ein Kläger in der Klageschrift substantiiert alle Tatsachen vortragen, die den Klageanspruch begründen, anderenfalls wird seine Klage abgewiesen. Falls der Beklagte relevante Tatsachen bestreitet, muss der Kläger den Beweis für seine Version der in Frage stehenden Tatsachen anbieten. Nicht selten kristallisieren sich die in Frage stehenden Tatsachen erst nach einem längeren Austausch von Schriftsätzen zwischen den Parteien heraus. Nur hinsichtlich bestrittener Tatsachen ist ein Beweisangebot erforderlich und die hierfür die Beweislast tragende Partei muss den entsprechenden Beweis erbringen. Grundsätzlich (wenn auch mit gewissen Ausnahmen) ist die andere Partei oder gar ein Dritter nicht verpflichtet, Beweisdokumente vorzulegen. Zeugen sind zwar in der Regel zur Aussage verpflichtet, dies gilt jedoch lediglich für die Verhandlung selbst und nicht bereits im Vorfeld.

Die Situation in den USA unterscheidet sich hiervon fundamental. So kann ein Rechtsstreit durch ein sogenanntes „Notice Pleading“ begonnen werden, welches nur eine sehr allgemeine Darstellung der Tatsachen enthält (im Gesetz als „a short and plain statement of the claim“ beschrieben). Beruhend auf dieser allgemeinen Beschreibung der Tatsachen dürfen die Parteien des Rechtsstreits von der jeweils anderen Partei in der sogenannten „Discovery“ vor der Hauptverhandlung Beweise im Hinblick auf Tatsachen verlangen, die mit den Ansprüchen beziehungsweise Einreden der Parteien zusammenhängen. Die allgemeine Natur des Notice Pleadings erlaubt mit anderen Worten den in Deutschland unzulässigen sogenannten Ausforschungsbeweis in Bezug auf sämtliche relevante Tatsachen. Die jeweils andere Partei ist verpflichtet (mit Ausnahme von gewissen Verweigerungsrechten), Dokumente vorzulegen und Zeugen für Vernehmungen zur Verfügung zu stellen, soweit diese möglicherweise für den Prozess relevant sein könnten. Da es in Deutschland kein vergleichbares Verfahren gibt und nach unserer Erfahrung deutsche Mandanten oft von der aufdringlichen Natur des Discovery-Verfahrens überrascht werden, wollen wir in diesem Newsletter die wesentlichen Prinzipien der U.S.-Discovery kurz vorstellen.

Grundzüge des Discovery-Verfahrens

Das Discovery-Verfahren dient dazu, der Partei einer rechtlichen Auseinandersetzung vor Beginn der mündlichen Verhandlung Beweismittel zu verschaffen, die sich in den Händen der gegnerischen Partei befinden und zum Beweis von Anspruchsvoraussetzungen oder Einreden erheblich sein könnten (dies umfasst alle Tatsachen, die dem Anspruch entweder zur Durchsetzbarkeit verhelfen oder ihn aber zu Fall bringen). Im Rahmen des Discovery-Verfahrens können (i) die schriftliche Beantwortung von Fragen, (ii) die Aushändigung von Unterlagen (inklusive elektronischer Daten und E-Mails) und (iii) das Zugestehen von Tatsachen sowie (iv) die mündliche Vernehmung von Zeugen oder Parteien verlangt werden. Wenn die andere Partei einem berechtigten Begehren nicht nachkommt, kann die Discovery unter Umständen durch gerichtliche Zwangsmittel erzwungen werden.

Vor-und Nachteile des Discovery-Verfahrens

Vorteilhaft ist das Discovery-Verfahren für denjenigen, der glaubt, einen Anspruch zu haben, diesen aber nur mit Beweismitteln beweisen kann, die sich in den Händen der gegnerischen Partei befinden. In Deutschland wäre eine Klage grundsätzlich aussichtslos, wenn der Kläger keine Beweise aus seiner Sphäre anbieten kann. In den USA können sich der Kläger oder der Beklagte die Beweise durch Discovery von der gegnerischen Partei oder einem Dritten verschaffen. Discovery ist mithin ein nützliches Instrument, um die die Grundlage eines Rechtsstreits bildenden, wahren Tatsachen zu erforschen.

Das Discovery-Verfahren ist jedoch für alle Beteiligten mit einem hohen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Bei der Vernehmung von Mitarbeitern sind in der Regel die Anwälte beider Seiten sowie ein Videograf und ein Wortprotokollführer anwesend, was entsprechende Kosten verursacht. In manchen Fällen kann eine Vernehmung mehrere Tage in Anspruch nehmen. Mit Anwaltsgebühren, Reise- und anderen Kosten können solche Vernehmungen daher sehr kostenintensiv werden. Dabei tragen die Parteien, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, von seltenen Ausnahmen abgesehen, ihre jeweiligen Kosten selbst.

Missbrauch des Discovery-Verfahrens

Aufgrund der hohen Kosten des Discovery-Verfahrens kann ein Discovery-Antrag leicht als unlauteres Mittel eingesetzt werden. Wenn die Discovery auf Dritte ausgeweitet werden soll, wie zum Beispiel einen wichtigen Kunden oder Lieferanten, kann dies bei den Betroffenen auf erhebliche Bedenken stoßen. Um zu verhindern, dass die Beziehung zu wichtigen Vertragspartnern durch ein lästiges Discovery-Verfahren belastet wird, sind Unternehmen oft bereit, einen für sie nachteiligen Vergleich einzugehen, obwohl sie wissen, dass keine Ansprüche gegen sie bestehen.

Durchführung des Discovery-Verfahrens bei Prozessen in den USA

U.S.-Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen, die Partei eines Rechtsstreits vor einem U.S.-Gericht sind, haben im Rahmen der Discovery dieselben Verpflichtungen wie U.S.-Gesellschaften. Zudem können sie unter gewissen Umständen auch verpflichtet werden, Dokumente vorzulegen und Zeugen zur Verfügung zu stellen, die sich im Herrschaftsbereich der deutschen Muttergesellschaft befinden (auch wenn die deutsche Muttergesellschaft selbst nicht in die U.S. Zuständigkeit fällt). Dies ist ein komplexer Bereich des Discovery-Rechts innerhalb dessen die Einhaltung von U.S.-, internationalen und deutschen Vorschriften den Ausgang des gesamten Rechtsstreits wesentlich beeinflussen kann.

Durchführung eines U.S.-Discovery-Verfahrens für einen Prozess in Deutschland

Es besteht selbst bei Rechtsstreitigkeiten, für welche ein deutsches oder ein anderes Gericht außerhalb der USA zuständig ist, unter Umständen die Möglichkeit, ein Discovery-Verfahren in den USA durchzuführen, selbst wenn keine amerikanischen, sondern nur deutsche Parteien beteiligt sind. Nach 28 United States Code § 1782(a) kann ein amerikanisches Gericht auf Antrag ein Discovery-Verfahren unter folgenden Voraussetzungen anordnen:

  1. Die Partei, von der Beweismittel erlangt werden sollen, muss im Bezirk des angerufenen Gerichts ihren Wohnsitz bzw. ihre Niederlassung haben oder dort anzutreffen sein.
  2. Die Ergebnisse der Discovery müssen zur Verwendung beim deutschen Gericht bestimmt sein.
  3. Der Antrag muss von einer „interessierten Person“ gestellt werden, wie zum Beispiel einer Partei im deutschen Verfahren.

Auch wenn diese Voraussetzungen durch die Rechtsprechung ausgeweitet wurden, liegt es im Ermessen des U.S.-amerikanischen Gerichts, Discovery für das ausländische Verfahren anzuordnen.

Fazit:

Das Discovery-Verfahren soll in erster Linie der Wahrheitsfindung dienen, kann aber auch als Druckmittel missbraucht werden. Es kann unter Umständen auch durch ein US-Gericht für Verfahren in Deutschland angeordnet werden, sofern ein U.S. Bezug besteht.